Aufklärung
INHALT UND SELBSTVERANWORTLICHKEIT
Der Inhalt und gegebenenfalls das Ziel der Beratung bzw. der einzelnen Einheiten werden zwischen Beraterin und Klientin gemeinsam im Rahmen einer Auftragsklärung festgelegt. Beratung erfordert die aktive Mitarbeit der Klientin, diese leistet die eigentliche Veränderungsarbeit. Die Beraterin steht als fachkundige Prozessbegleiterin zur Seite. Die Wahl der Methode wie auch deren Abänderung unterliegt der Entscheidung der Beraterin. Die Klientin handelt in jeder Phase der gemeinsamen Arbeit eigenverantwortlich und ist sich dessen bewusst. Sie ist für seine physische und psychische Gesundheit sowie sein Wohlbefinden während der Beratungs-Einheiten in vollem Umfang selbst verantwortlich. Sämtliche Maßnahmen, die die Klientin aufgrund der Beratung durchführt, liegen in ihrem Verantwortungsbereich. Die Beraterin arbeitet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lebens- und Sozialberaters. Die Haftung wird – mit Ausnahme einer Haftung für Personenschäden – auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
A U F K L Ä R U N G
Im Rahmen der Beratung werden keine Diagnose, Therapien oder Behandlungen im medizinischen, psychologischen oder psychotherapeutischen Sinne durchgeführt, oder Heilkunde im gesetzlichen Sinne ausgeübt. Die psychologische Beratung stellt somit keinen Ersatz für eine medizinische, psychologische oder psychotherapeutische Diagnose, Therapie oder Behandlung dar. Laufende Behandlungen in diesen Bereichen sollen daher weder unter- noch abgebrochen werden, oder gar unterlassen werden.
GEHEIMHALTUNG, VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
Die Beraterin sowie ihre Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit die Klientin die Beraterin ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet oder die Beraterin aufgrund gerichtlicher oder gesetzlicher Anordnung zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Inwieweit die Beraterin von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtsgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit ist, richtet sich nach den diesbezüglichen Rechtsvorschriften. Die Beraterin ist zur Zusammenarbeit mit Kollegen seiner Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe verpflichtet, wenn dies zur Abklärung einer bestimmten Frage erforderlich ist. Die Beraterin ist berechtigt, zwecks Qualitätssicherung seiner Arbeit die Coachingsituation anonymisiert in einer Supervisions- oder Intervisionsgruppe zu reflektieren.